Vereinssatzung

 Vereinssatzung

Satzung des Freier Turn- und Sportvereins Regensburg e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsangehörigkeit

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

§ 3 Vereinstätigkeit

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Beiträge

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Vereinsausschuss

§ 11 Der Gesamtvorstand (mit Präsidium)

§ 12 Kassenprüfung

§ 13 Abteilungen

§ 14 Vereinsjugend

§ 15 Ordnungen

§ 16 Datenschutz

§ 17 Haftung

§ 18 Auflösung des Vereins

§ 19 Sprachregelung

§ 20 Inkrafttreten

Satzung des Freier Turn- und Sportvereins Regensburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsangehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Freier Turn- und Sportverein Regensburg e.V.“, abgekürzt „Freier TuS Regensburg“.

(2) Die Vereinsfarben sind rot und schwarz.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer 253 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung verschiedener, vom Bayerischen Landessportverband anerkannten Sportarten.

(2) Insbesondere bemüht sich der Verein bei der Verwirklichung des Vereinszwecks um

a) die Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebs,

b) die Förderung des Jugendsports,

c) die Errichtung sowie Instandhaltung der Sportanlagen und Sportgeräte, d) die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

e) die sachgemäße und pädagogische Ausbildung sowie den entsprechenden Einsatz von Übungsleitern.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organ-Ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende trifft der Gesamtvorstand.

(3) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto-, Telefon- sowie Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(7) Vom Gesamtvorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins gemäß § 15 dieser Satzung.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

(4) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(6) Passives Wahlrecht:

a) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.

b) Abweichend davon besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung von Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären. Er ist jederzeit möglich und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Ein Mitglied kann auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

b) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

c) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

d) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert,

e) wenn es innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung gemäß § 15 dieser Satzung.

(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet das Präsidium.

(3) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.

(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Gesamtvorstand Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift schriftlich mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

(7) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsausschuss

c) der Gesamtvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Gesamtvorstand beantragt wird oder wenn sie vom Gesamtvorstand einberufen wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Gesamtvorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

(3) Außer bei Beschlüssen über den Vereinszweck (siehe § 9 (5d) oder die Auflösung des Vereins (siehe § 18), ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(5) Stimmenzahlen:

a) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

b) Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.

c) Beschlüsse über die Änderung bzw. Neufassung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

d) Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung von neun Zehntel aller abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstands

b) Wahl von zwei Kassenprüfern und Entgegennahme des Kassenberichts

c) Wahl der Beisitzer für den Vereinsausschuss

d) Beschlussfassung über Änderung bzw. Neufassung der Satzung sowie über Vereinsauflösung

e) Beschlussfassung über Vereins-Ordnungen

f) Beschlussfassung über das Beitragswesen

g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden, die vom Gesamtvorstand vorgeschlagen werden.

h) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

i) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss ist das höchste beschlussfassende Organ zwischen zwei Mitgliederversammlungen.

(2) Der Vereinsausschuss wird gebildet von

a) den Mitgliedern des Gesamtvorstands

b) den Abteilungsleitern

c) den Beisitzern, die gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben gewählt werden

d) Mitglied im Vereinsausschuss ist auch der Vereinsjugendsprecher, der Stimmrecht im Ausschuss hat und der zur Annahme seines Amtes der schriftlichen Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten bedarf.

(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten bei Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet.

(5) Der Vereinsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er berät und beauftragt den Gesamtvorstand sowie das Präsidium.

b) Er nimmt Tätigkeitsberichte über die laufende Vorstandsarbeit entgegen.

c) Er beschließt vom Gesamtvorstand bzw. Präsidium vorgelegte Rechtsgeschäfte jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR. 5.000,00 für den Einzelfall.

d) Beschlussfassung über den jährlich vom Gesamtvorstand zu erstellenden Finanzplan.

e) Weitere, sich aus der Satzung bzw. aus einer Mitgliederversammlung ergebende Aufgaben.

§ 11 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsidium

b) Schatzmeister

c) Schriftführer

d) EDV- und Verwaltungsreferent

e) Vereins-Jugendleiter

f) Vereins-Seniorenbeauftragter

(2) Der Gesamtvorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Gesamtvorstands im Amt.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

a) der Präsident

b) der 1. stellvertretende Präsident

c) der 2. stellvertretende Präsident

d) der Schatzmeister e) der Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch seinen 1. Stellvertreter, seinen 2. Stellvertreter, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten.

(4) Gesamtvorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied des Gesamtvorstands hinzugewählt werden.

(6) Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Gesamtvorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(7) Wiederwahl ist möglich.

(8) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Gesamtvorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.

(9) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Gesamtvorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR. 5.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.

(10) Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise von Gesamtvorstand und Präsidium näher geregelt wird.

(11) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, davon mindestens ein Präsidiumsmitglied, anwesend sind.

(12) Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Vereins- bzw. Abteilungsorgane beratend teilzunehmen.

(13) Mitglieder des Gesamtvorstands können nur Vereinsmitglieder werden.

(14) Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident

b) 1. stellvertretender Präsident

c) 2. stellvertretender Präsident

(15) Das Präsidium hat insbesondere die Aufgaben,

a) die Entwicklung des Vereins in ihren wesentlichen Zielsetzungen, wie sie in der Satzung, in Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses sowie des Gesamtvorstands zum Ausdruck kommen, voran zu treiben und zu überwachen;

b) Konzepte zur Verbesserung der Vereinssituation zu entwickeln und den Vereinsorganen zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen; bei speziellen Fragestellungen (wie z.B. juristischer, wirtschaftlicher Art etc.) ist der Vorstand gehalten, spezielle Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuzuziehen;

c) inhaltliche Verantwortungsbereiche festzulegen, für die die einzelnen Vorsitzenden speziell zuständig sind (Geschäftsverteilung). Eine solche Geschäftsverteilung enthebt die einzelnen Präsidiumsmitglieder nicht ihrer Verpflichtungen um das Wohl des Gesamtvereins;

d) kontinuierlich über die Belange des Vereins sowie den Fortgang von Aufgabenstellungen zu beraten;

e) Tätigkeitsberichte gegenüber den übrigen Vereinsorganen abzugeben.

(16) Präsidiums-Assistent:

a) Das Präsidium kann der Mitgliederversammlung einen Beisitzer – und damit ein Mitglied des Vereinsausschusses – zur Wahl vorschlagen, der die Funktion eines Präsidiums-Assistenten übernimmt.

b) Die Aufgaben und Rechte des Präsidiums-Assistenten werden in der Geschäftsordnung des Gesamtvorstands näher geregelt.

c) Die Wahl eines Präsidiums-Assistenten soll unter anderem dazu dienen, Nachwuchskräfte für verantwortungsvolle Vereinspositionen auszubilden.

d) Der Präsidiums-Assistent hat das Recht, an allen Sitzungen der Vereins- bzw. Abteilungsorgane teilzunehmen.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen, sofern diese nicht eigene Kassenprüfer bestellt haben, auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausgaben ist nicht Gegenstand der Kassenprüfung.

(2) Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Kassenprüfung erfolgt jährlich; das Ergebnis ist der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

(4) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Gesamtvorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden.

(2) Den Abteilungen steht, nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses, das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(3) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von drei Jahren.

(4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(5) Das Nähere regelt die Abteilungsordnung gemäß § 15 dieser Satzung. Die Abteilungsordnung muss sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

§ 14 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der geltenden Vereinssatzung.

(2) Sie entscheidet über ihre, durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

(3) Das Nähere, insbesondere die Kommunikation der Organe und Funktionsträger der Vereinsjugend mit den Organen und Funktionsträgern der jeweiligen Abteilungen bzw. des Gesamtvereins, regeln gemäß § 15 dieser Satzung, die Jugendordnung, die Abteilungsordnungen sowie die Geschäftsordnung des Gesamtvorstands.

§ 15 Ordnungen

(1) Zur näheren Regelung der Arbeitsweise kann sich der Verein über die in dieser Satzung genannte Geschäftsordnung des Gesamtvorstands, die Abteilungs- und die Jugendordnung hinaus weitere Ordnungen geben, wie etwa Ehrenordnung Beitragsordnung.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Ordnungen des Vereins.

(3) Die vorläufige Gültigkeit von Ordnungen, von Änderungen oder Neufassungen von Ordnungen, bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, beschließt der Vereinsausschuss.

(4) Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Beruf.

(2) Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(4) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Gesamtvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 17 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.

(3) Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(4) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(5) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Regensburg, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 19 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen oder Männern besetzt werden.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. Juni 2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Alle Satzungen älteren Datums verlieren ihre Gültigkeit.

Regensburg, 23. Juni 2021